517 B
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben: 1.Allgemeines Eisenbahngesetz, 2.Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, 3.Arbeitsschutzgesetz, 4.Infektionsschutzgesetz, 5.Schienenlärmschutzgesetz.