Files
lawgit/laws_md/deuf_v/§26.md

952 B

§ 26 Datenverarbeitung

(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten: 1.Namen, Vornamen, 2.Geburtsdatum, 3.Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, 4.Staatsangehörigkeiten, 5.Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, 6.Aufenthaltsstatus, 7.Geschlecht, 8.Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen, 9.Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und 10.die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.

(2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.

(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.