Files
lawgit/laws_md/bwfsprv/§24.md

217 B

§ 24 Belehrung

Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.