575 B
575 B
§ 18 Allgemeines
Eine Betriebsstätte, 1.die Teil ist a)eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, b)eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, c)eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder d)eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
2.die Bankgeschäfte betreibt, ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.