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2.8 KiB

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt, 2.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt, 3.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht, 4.entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt, 5.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 6.entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7.entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 8.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt, 9.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt, 10.entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt, 11.entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt, 12.entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt, 13.entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt, 14.entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Absatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation oder ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 15.entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 16.entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 17.entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 18.entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19.entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt, 20.entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt, 21.entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 22.entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 23.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 24.entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder 25.entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.