492 B
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§ 9 Festgebühr
(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1.nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a)der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder b)der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.