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lawgit/laws_md/afuv_2005/§19.md

794 B

§ 19 Übergangsregelungen

(1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt: 1.Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3 stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Verordnung gleich. 2.Alle anderen erteilten Amateurfunkzeugnisse stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne dieser Verordnung gleich.

(2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zugeteilt. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit.