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lawgit/laws_md/zensg_2021/§30.md
2026-05-06 21:05:41 +00:00

261 B

§ 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung

Die Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haushalts zu generieren und zu speichern.