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lawgit/laws_md/zensg_2021/§18.md
2026-05-06 21:05:41 +00:00

221 B

§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen

An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünften darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 durchgeführt werden.