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lawgit/laws_md/zensg_2021/§16.md
2026-05-06 21:05:41 +00:00

471 B

§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben: 1.Familienname, Geburtsname, Vornamen, 2.Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe, 3.Geburtsort, 4.Anschrift.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.