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lawgit/laws_md/windseev_3/§25.md

290 B

§ 25 Hubschrauberlandedeck

Wenn ein Hubschrauberlandedeck auf einer Offshore-Plattform des Offshore-Windparks eingerichtet wird, sind für dessen Einrichtung und Betrieb die Regelungen des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“einzuhalten.