Files
lawgit/laws_md/uzwg/§5.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

194 B

§ 5 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.