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2026-02-20 19:37:15 +00:00

258 B

§ 89 Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.