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lawgit/laws_md/stberg/§57.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

198 B

§ 57 Werbung

Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.