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2026-02-20 19:37:15 +00:00

242 B

§ 19 Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch 1.Auflösung des Vereins; 2.Verzicht auf die Anerkennung; 3.Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.