242 B
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§ 19 Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch 1.Auflösung des Vereins; 2.Verzicht auf die Anerkennung; 3.Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.