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2026-02-20 19:37:15 +00:00

339 B

§ 142 Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1.wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder 2.wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.