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lawgit/laws_md/schregdv/§64.md
2026-05-05 21:01:52 +00:00

253 B

§ 64

Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.