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lawgit/laws_md/schregdv/§6.md
2026-05-05 21:01:52 +00:00

203 B

§ 6

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.