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2026-05-05 21:01:52 +00:00

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§ 35

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: 1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2; 2.in Spalte 2: a)der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer; b)bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

3.in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagerechter Strich zu ziehen; 4.in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört; 5.in Spalte 5: a)bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a); b)der Verzicht auf das Eigentum; c)die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; d)die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen; e)die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen; f)die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.