Files
lawgit/laws_md/schregdv/§32.md
2026-05-05 21:01:52 +00:00

167 B

§ 32

Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.