Files
lawgit/laws_md/schregdv/§23.md
2026-05-05 21:01:52 +00:00

205 B

§ 23

Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.