660 B
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewertung nicht verweigert oder nicht zurückzieht, 2.entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, 3.entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kennzeichnet oder 4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.