1.4 KiB
§ 2
(1) Renten, die nach§§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzesberechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig.§ 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht.In den Fällen desArtikels 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzesfindet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die a)nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzesgezahlt werden oder b)nach Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzesberechnet worden sind, wenn auf sie die§§ 75, 76 des ReichsknappschaftsgesetzesAnwendung gefunden haben.