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§ 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wirddie Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.