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902 B

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung, 6.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 7.Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen, 8.Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, 9.Ausführen von gestalterischen Arbeiten, 10.Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten, 11.Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen, 12.Ausführen von Näh- und Teilarbeiten, 13.Fertigstellen von Bekleidung, 14.Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung, 15.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.