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460 B

§ 14 Einladung zur Prüfung

Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1.Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission, 2.Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung, 3.notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel, 4.Hinweis auf § 7.