MOSELSCHPV_1997
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 1 Schiffsführer
- § 1 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1 Benutzung der Wasserstraße
- § 1 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1 Besetzung des Ruders
- § 1 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
- § 1 Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
- § 1 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
- § 1 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- § 1 Schutz der Schiffahrtszeichen
- § 1 Beschädigung von Anlagen
- § 1 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
- § 1 Rettung und Hilfeleistung
- § 1 Anzeige von Unfällen, festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- § 1 Freimachen des Fahrwassers
- § 1 Besondere Anweisungen
- § 1 Überwachung
- § 1 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge
- § 1 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
- § 1 Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
- § 1 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
- § 1 Laden, Löschen und Leichtern
- § 1 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 1 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
- § 2 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- § 2 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2 Schiffseichung
- § 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2 Kennzeichen der Anker
- § 2 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 3 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
- § 3 Lichter
- § 3 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3 Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- § 3
- § 3 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
- § 3 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- § 3 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- § 3 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
- § 3 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
- § 3 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- § 3 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
- § 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
- § 3 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
- § 3 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
- § 3 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
- § 3 Schutz gegen Wellenschlag
- § 3 Notzeichen
- § 3 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- § 3 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- § 3 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
- § 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)
- § 4 Allgemeines
- § 4 Gebrauch der Schallzeichen
- § 4 Verbotene Schallzeichen
- § 4 Notzeichen
- § 4 Sprechfunk
- § 4 Radar
- § 4 Inland AIS und Inland ECDIS
- § 5 Schiffahrtszeichen
- § 5 Bezeichnung der Wasserstraße
- § 6 Fahrt unter Segel
- § 6 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- § 6 Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge
- § 6 Allgemeine Grundsätze
- § 6 Begegnen Grundregeln
- § 6 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6
- § 6 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6 Überholen Allgemeine Bestimmungen
- § 6 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
- § 6 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
- § 6 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6 Wenden
- § 6 Verhalten bei der Abfahrt
- § 6 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
- § 6 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
- § 6 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- § 6 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6 Schiffahrt durch Treibenlassen
- § 6 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6 Zusammenstellung der Verbände
- § 6 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6 Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
- § 6 Verhalten der Fähren
- § 6 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- § 6 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6 Durchfahrt der Bootsschleusen und Bootsgassen
- § 6 Durchfahren der Wehre
- § 6 Durchfahren der Schleusen
- § 6 Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6 Vorrecht auf Schleusung
- § 6 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
- § 6 Stillliegende Fahrzeuge
- § 6 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
- § 6
- § 7 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
- § 7 Liegeverbot
- § 7 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen
- § 7 Festmachen
- § 7 Liegestellen
- § 7 Besondere Liegestellen
- § 7 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- § 7 Wache und Aufsicht
- § 8 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
- § 8 Fahrgeschwindigkeit
- § 8 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 8 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
- § 8 Kupplungen der Schubverbände
- § 8 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
- § 8 Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8
- § 8 Bleib-weg-Signal
- § 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
- § 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- § 8 Anlegestellen für Fahrgastschiffe
- § 9 Fahrbeschränkungen
- § 9 Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten
- § 9 Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen
- § 9 Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung
- § 9 Meldepflicht
- § 10 Hochwassermarken
- § 10 Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind
- § 11 Begriffsbestimmungen und Anwendung
- § 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 11 Verbot der Einbringung und Einleitung
- § 11 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
- § 11 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
- § 11 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 11 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
- § 11 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
- § 11 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge