Files

2.3 KiB

§ 51 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten

Unverzüglich nach Eingang der in § 50 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende Angaben enthalten: 1.das Datum seines Erlasses; 2.dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind; 3.ob die Betriebswahlvorstände nach § 46 beschlossen haben, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben; 4.dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; 5.dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten gewählt werden; 6.die Zahl der zu wählenden Delegierten; 7.dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 8.die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte unterzeichnet sein muss; 9.dass die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die Zahl der zu wählenden Delegierten; 10.dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahlvorstand eingereicht sind; 11.dass, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu wählen sind; 12.wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können; 13.Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Delegierten; 14.den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung; 15.den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist; 16.dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; 17.die Anschrift des Betriebswahlvorstands. Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.