483 B
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§ 39 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2.die Zahl der gültigen Stimmen; 3.die Zahl der ungültigen Stimmen; 4.die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; 5.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. § 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.