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339 B

§ 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung

(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen: 1.der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und 2.die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.