699 B
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§ 4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1.Einführungspraktikum, 2.praktische Ausbildung, 3.praxisbezogene Lehrveranstaltungen und 4.berufspraktische Fremdsprachenausbildung. In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.
(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.