951 B
§ 28 Lehrgebiete
(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete: 1.Staats- und Europarecht, 2.Verwaltungsrecht, 3.bürgerliches Recht, 4.Volkswirtschaftslehre, 5.Haushalts- und Kassenwesen, 6.Betriebswirtschaftslehre, 7.Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht, 8.Besoldungs- und Versorgungsrecht, 9.Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Management, 10.Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts, des Rechts der schwerbehinderten Menschen und des Gleichstellungsrechts, 11.Infrastruktur- und Facility-Management, 12.Wehrersatzrecht und Personalgewinnung, 13.Organisation, 14.Beschaffung, 15.Informationstechnik, 16.Kommunikation und Kooperation, 17.Psychologie und Soziologie sowie 18.Arbeits- und Lerntechniken.
(2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.