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454 B

§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist 1.für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5, 2.für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten elektronisch vorzunehmen.

(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.