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lawgit/laws_md/mgfsg/§20.md

520 B

§ 20 Niederschrift

In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 1.ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder 2.ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und 3.die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Leitung zu übermitteln.