510 B
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§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens 1.die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten, 2.naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben, 3.die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.