263 B
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§ 2 Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind 1.die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten, 2.dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.