912 B
§ 6 Registrierung von Dritten
(1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich: 1.der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, 2.bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person, 3.der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person. Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.