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§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen: 1.eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herstellen oder vervollständigen, 2.vorgegebene Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen überprüfen und beurteilen; Fehler und Mängel an einer Konstruktion bestimmen und Ergebnis dokumentieren, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

(3) Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere in Betracht: 1.Frischbeton und Frischmörtel, 2.Zuschlag für Mörtel und Beton, 3.Bewehrungen, 4.Gründungen, 5.Entwässerungskanäle, Entwässerungsleitungen, Dränung, 6.Baukörper aus Steinen, Beton und Stahlbeton, 7.Bauwerksabdichtungen, Wärme-, Schall- und Brandschutz, 8.Schornsteine, 9.feuerfestes Mauerwerk, 10.Baugrubensicherungen, 11.Schalungen und Lehrgerüste, 12.Baustellensicherungen, 13.Arbeits- und Schutzgerüste.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.