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2026-02-20 19:37:15 +00:00

457 B

§ 5 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine

Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.