Files

718 B

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, 6.Betriebliche und technische Kommunikation, 7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 8.Prüfen, 9.Branchenspezifische Fertigungstechniken, 10.Steuerungs- und Regelungstechnik, 11.Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen, 12.Steuern des Materialflusses, 13.Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen, 14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.