164 B
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§ 14 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16. Oktober 2004 eingegangen sind.
Diese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16. Oktober 2004 eingegangen sind.