266 B
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für 1.markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes, 2.Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.