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lawgit/laws_md/markeng/§99.md

299 B

§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben

als Kollektivmarken

Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.