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lawgit/laws_md/markeng/§7.md

266 B

§ 7 Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein: 1.natürliche Personen, 2.juristische Personen oder 3.Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.