246 B
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§ 69 Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1.einer der Beteiligten sie beantragt, 2.vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder 3.das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.