166 B
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§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach diesem Gesetz werden geschützt: 1.Marken, 2.geschäftliche Bezeichnungen, 3.geographische Herkunftsangaben.
Nach diesem Gesetz werden geschützt: 1.Marken, 2.geschäftliche Bezeichnungen, 3.geographische Herkunftsangaben.