260 B
260 B
§ 17 Inlandspraktikum
(1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.