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451 B

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile 1.Produktions- und Verfahrenstechnik, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.