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lawgit/laws_md/luftvzo/§38.md

380 B

§ 38 Begriffsbestimmungen und Einteilung

(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.

(2) Die Flughäfen werden genehmigt als 1.Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen), 2.Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).