LUFTVO_2015
Luftverkehrs-Ordnung
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Maßeinheiten
- § 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
- § 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
- § 5 Lärm
- § 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen
- § 7 Meldung von Unfällen und Störungen
- § 8 Startverbote
- § 9 Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
- § 10 Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
- § 11 Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
- § 12 Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
- § 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
- § 14 Kunstflüge
- § 15 Schlepp- und Reklameflüge
- § 16 Luftraumordnung
- § 17 Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
- § 18 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
- § 19 Verbotene Nutzung des Luftraums
- § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
- § 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
- § 21 Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21 Zuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21 Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften
- § 21 Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern
- § 21 Benannte und anerkannte Stellen
- § 21 Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21 Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände
- § 21 Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21 Erteilung einer Genehmigung
- § 21 Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21 Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 22 Regelung des Flugplatzverkehrs
- § 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
- § 25 Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
- § 26 Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
- § 27 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
- § 28 Festlegung des Flugplans
- § 29 Festlegungen im Funkverkehr
- § 30 Standortmeldungen
- § 31 Flugverkehrskontrollfreigabe
- § 32 Start- und Landemeldung
- § 33 Flugverfahren
- § 34 Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195
- § 35 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
- § 36 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
- § 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
- § 38 Überschallflüge nach Sichtflugregeln
- § 39 Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge
- § 40 Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G
- § 41 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
- § 42 Abbruch von Landeanflügen
- § 43 Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
- § 44 Ordnungswidrigkeiten